Sehr geehrter Herr Dr. h.c. Sengle,
als Verantwortlicher des DFB im Bereich Sicherheit, ist es Ihre Aufgabe "die Sicherheit und Ordnung vor allem bei Spielen der Lizenzligen (…) zu gewährleisten und zukünftige Ausschreitungen unfriedlicher Personen zu verhindern bzw. zu reduzieren, sowie den ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten." Um diese Aufgabe zu erfüllen, bedienen Sie und die anderen "im Zusammenhang mit dem Fußball tätigen Verantwortungsträger" sich der Festsetzung von bundesweiten Stadionverboten gegen "unfriedliche Personen", was Ihren "Richtlinien zur einheitlichen Festsetzung und Verwaltung von Stadionverboten" zu entnehmen ist.
Die Festsetzung eines Stadionverbotes solle grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu welchem dem Hausrechtsinhaber die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. die Durchführung eines sonstigen Verfahrens oder das vorliegen eines ausreichenden Verdachts der Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 3 Ihrer Richtlinien bekannt wird. ( §2 Absatz 5 der "Richtlinien zur einheitlichen Festsetzung und Verwaltung von Stadionverboten") Ein Tatbestand nach § 3 der Ihrer Richtlinien wäre beispielsweise eine Straftat unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die FIFA-Disziplinarkommission nach dem Studium von TV-Bildern und nach mehreren Anhörungen es als erwiesen ansah, dass der deutsche Nationalspieler Thorsten Frings in einer Massenrangelei nach der Partie Deutschland – Argentinien den Argentinier Julio Cruz mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte. Am 03.07.06 wurde der Spieler Thorsten Frings daraufhin vom Fußball-Weltverband FIFA für das WM-Halbfinale gesperrt.
Nach der Durchführung eines "sonstigen Verfahrens" und der Bestrafung von Thorsten Frings aufgrund einer Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben im Zusammenhang mit einem Fußballspiel, fordern wir Sie auf, gegen Thorsten Frings ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen, um ihn präventiv davon abzuhalten, weiter "unfriedlich" zu verhalten und damit den ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gefährden.
Vor allem in der deutschen Presse, aber auch von Bundestrainer Klinsmann, wurde angemahnt, den Vorfall nicht über zu bewerten. Nachdem bei dem Vorfall niemand zu schaden gekommen sei, solle man ihn auf sich beruhen lassen. Darf es aber in der Frage zweierlei Maß geben? Soll der "Gewalttäter" Frings anders behandelt werden, als ein Fußballfan, der in ähnlicher Situation von Emotionen beeinflusst ähnlich reagiert? Muss Thorsten Frings ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen werden? Zum Fußball gehören Emotionen dazu, der Fußball lebt von diesen. Wenn diese einmal aus dem Ruder laufen, muss nicht gleich die Höchststrafe folgen, wenn niemand ernsthaft zu Schaden kommt. Genauso, wie ein Stadionverbot für Thorsten Frings unangemessen wäre, ist die derzeitige Vergabepraxis von Stadionverboten unangemessen. Vielleicht ist der vorliegende Fall eine gute Gelegenheit, einmal über diese Vergabepraxis nachzudenken.
Mit freundlichen Grüßen
Schickeria München