170 - 153

Über Unschuldige zweiter Klasse

Wer sich ein bisschen mit dem Thema Stadionverbote auseinander gesetzt hat, weiß, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei in Zusammenhang mit einem Fußballspiel ausreicht, ein Stadionverbot auszusprechen. (Wer regelmäßig zum Fußball geht, weiß auch wie schnell und wie willkürlich ein solches Verfahren eröffnet ist, aber das soll hier nicht Thema sein.) Jeder würde jetzt aber natürlich davon ausgehen, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens dazu führt, dass das Stadionverbot aufgehoben wird. Leider mussten bereits viele Fußballfans die Erfahrung machen, dass dem nicht so ist. Die Richtlinien des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten machen einen Unterschied zwischen den verschiedenen Paragraphen, nach denen Ermittlungsverfahren eingestellt werden.

"Das Stadionverbot ist (...) aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO kein hinreichender Tatverdacht eingestellt worden ist (...)" (§ 6 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten). Nach einer Einstellung nach §§ 153 oder 154 StPO werden die Stadionverbote in der Regel nicht aufgehoben, obwohl z.B. der § 153 Abs. 1 StPO von einer "besonders geringen Schuld" ausgeht.

Dieses Vorgehen wird umso fragwürdiger, wenn man bedenkt, dass in der alltäglichen juristischen Praxis beide Arten der Einstellung nahezu gleichzusetzen sind und der § 153 Abs. 1 StPO eine folgenlose Einstellung sei, die den Beschuldigten kaum belaste (Vergleiche hier). Aufgrund dieser "Folgenlosigkeit" und "geringen Belastung" spielt es für einen Verdächtigen normal folglich keinerlei Rolle, ob sein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 oder nach §153 Abs. 1 eingestellt wird. Entsprechend sieht das Gesetz an dieser Stelle auch keine Möglichkeit vor, sich gegen eine Einstellung nach § 153 zu wehren, etwa ein Gerichtsverfahren mit möglichem Freispruch oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 zu erreichen. Genau das müsste jemand aber tun, wenn er die Aufhebung seines Stadionverbotes erreichen will. Entscheidet der Staatsanwalt, das Verfahren nach § 153 Abs. 1 und nicht nach § 170 Abs. 2 einzustellen, was absolut in seinem Ermessen liegt und wofür er sich nirgends rechtfertigen muss, sind das Fakten, die nicht mehr zu ändern sind.

Noch brisanter wird dieses Konstrukt, wenn man im Alltag sieht, wie Staatsanwälte in Absprache mit Szenekundigen Beamten und Vereinen bewusst eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 wählen, um das Stadionverbot der Betroffenen trotz Einstellung des Verfahrens aufrecht zu erhalten. Dafür gibt es genug Beispiele aus ganz Deutschland.

Wenn sich der DFB weigert seine Richtlinien dahingehend zu ändern, dass auch eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO eine Aufhebung des Stadionverbotes nach sich zieht, wird deutlich, dass man sich dieses Werkzeug erhalten will, willkürlich gegen unliebsame und kritische Fans Stadionverbote aussprechen zu können.

Schluss mit der Klüngelei! Schluss mit dem Unrecht bei der Vergabe von Stadionverboten!

Quellen:
Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des DFB
§§ 154, 154 und 170 Strafprozessordnung (StPO)
www.staatsanwaltschaften.niedersachsen.de